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§ 3 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LEG – Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts

Das Eisenbahnunternehmungsrecht umfasst:

  1. 1.
    das Recht zum Bau und Betrieb der Eisenbahn und
  2. 2.
    das Recht, Hilfseinrichtungen sowie nach Maßgabe des geltenden Rechts Nebenbetriebe zu errichten und zu betreiben, die den Bedürfnissen von Betrieb oder Verkehr der Eisenbahn zu dienen bestimmt sind.