§ 3 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 3 LEG – Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts
Das Eisenbahnunternehmungsrecht umfasst:
- 1.das Recht zum Bau und Betrieb der Eisenbahn und
- 2.das Recht, Hilfseinrichtungen sowie nach Maßgabe des geltenden Rechts Nebenbetriebe zu errichten und zu betreiben, die den Bedürfnissen von Betrieb oder Verkehr der Eisenbahn zu dienen bestimmt sind.