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§ 25 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LEG – Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs

(1) Die Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs und der aus der Verleihung erwachsenen Rechte und Pflichten bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliche Folge die Überlassung des Unternehmens oder des Betriebs ist.

(2) Die §§ 6 und 9 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfung gemäß § 6 ist darauf zu beschränken, ob der Erwerber zuverlässig ist und ob die Übernahme des Unternehmens oder des Betriebs durch ihn die Leistungsfähigkeit des Betriebs beeinträchtigt.

(3) Mit der Genehmigung nach Absatz 1 gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Verleihungsurkunde und dem festgestellten Plan auf den Erwerber über. Die Fortdauer der Haftung des bisherigen Unternehmers für die zur Zeit des Übergangs bestehenden Verpflichtungen bleibt unberührt.

(4) Tag und Stunde des Übergangs der Betriebspflicht sind zwischen dem Unternehmer und dem Erwerber besonders zu vereinbaren und mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.