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§ 22 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LEG – Oberster Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Obersten Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung sowie für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem muss mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Die Bestellung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung oder die technische Vorbildung fehlt. Sie kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.