§ 19 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 19 LEG – Bau- und Unterhaltungspflicht
Auf Grund der Verleihung ist der Unternehmer verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, ordnungsgemäß zu erhalten und zu erneuern.