Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LEG – Schutzmaßnahmen

(1) Der Unternehmer ist berechtigt, auf den Grundstücken an der Eisenbahn zum Schutz vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, zum Beispiel Schneeverwehungen, vorübergehend geeignete Einrichtungen anzubringen.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht festverbundene Einrichtungen, welche die zum Betrieb der Eisenbahn erforderliche Sicht oder auf andere Weise die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind zu beseitigen. Zur Beseitigung ist der Unternehmer mit Erlaubnis der zuständigen Behörde berechtigt und auf deren Anordnung auch verpflichtet.

(3) Der Eigentümer und der Besitzer sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden. Sie sind berechtigt, sie selbst durchzuführen. Der Unternehmer hat dem Eigentümer und dem Besitzer die beabsichtigten Maßnahmen, außer bei Gefahr im Verzuge, vierzehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Im Streitfall verfügt die zuständige Behörde das Erforderliche.

(4) Für Schäden im Falle des Absatzes 1, auch für den Ausfall der üblichen Nutzung, hat der Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 12 und 13.

(5) Die Errichtung von Bauwerken und anderen mit dem Grundstück festverbundenen Einrichtungen innerhalb der Sichträume ist nicht gestattet. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Entschädigung gelten § 39 und § 42 Absätze 1 bis 8 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) sowie § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sinngemäß. Zur Leistung der Entschädigung ist der Unternehmer verpflichtet.