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§ 13 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LEG – Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen

(1) Für die Vollstreckung aus Urkunden über Einigungen nach § 12 Absatz 2 und aus Entscheidungen nach § 12 Absatz 3 gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend.

(2) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 3 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, sobald sie unanfechtbar geworden ist. Das Gericht kann die Entscheidung auf Antrag ganz oder teilweise unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklären, nachdem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist. Auf die Vollstreckbarkeitserklärung finden die §§ 709 Ziffer 4, 710, 712, 713a, 715, 717 und 720 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.

(4) In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichts nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes das Landgericht oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat.