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§ 85 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Abschnitt – Rechtsmittel in förmlichen Disziplinarverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Berufung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 85 LDO – Verfahren, Vertreter der obersten Dienstbehörde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Im Verfahren vor dem Disziplinarsenat gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) An die Stelle des Vertreters der Einleitungsbehörde tritt ein Vertreter der obersten Dienstbehörde, der von dieser nach Einlegung der Berufung bestellt wird. Er ist an ihre Weisungen gebunden.

(3) Von dem Verlesen von Niederschriften (§ 72 Abs. 1 Satz 2) kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Vertreter der obersten Dienstbehörde darauf verzichten. § 64 und § 72 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(4) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 78 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarsenat nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(5) Der Disziplinarsenat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.