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§ 75 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Neunter Abschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 75 LDO – Unterhaltsbeitrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuss anzurechnen. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Verurteilte im Umfang des Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.

(3) Die Disziplinarkammer kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde bestimmen.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt, soweit die Disziplinarkammer nichts anderes bestimmt, im Zeitpunkt des Verlusts der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 3) berufen wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis 59, 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt. Bei Anwendung der §§ 54 und 55 sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 54 des Beamtenversorgungsgesetzes) und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls sich ergebende Betrag (§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes) in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zum Ruhegehalt zu kürzen. Bei Anwendung des § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 53a Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.