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§ 71 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Neunter Abschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 71 LDO – Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung, Herstellung der Öffentlichkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen ermächtigten Personen sowie Vorgesetzte des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn eine behinderte Person, die zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berechtigt ist, ihrer Hilfe bedarf .

(2) Auf Antrag des Beamten soll die Disziplinarkammer die Öffentlichkeit herstellen. Das Gericht kann seine Entscheidung jederzeit abändern. §§ 171a bis 174 und § 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.