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§ 7 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 7 LDO – Geldbuße (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Die Geldbuße darf die einmonatigen Besoldungsbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Besoldungsbezüge nach einem monatlichen Pauschbetrag, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile und etwaige Besoldungsbezüge) der letzten sechs Monate vor Erlass der Disziplinarverfügung oder, falls ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird, vor Einleitung des förmlichen Verfahrens ergibt. Hat der Beamte keine Besoldungsbezüge oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße den Betrag von eintausend Deutsche Mark, bei Ehrenbeamten einen Monatsbetrag der Entschädigung nicht übersteigen.