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§ 65 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 65 LDO – Disziplinargerichtsbescheid (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Weist ein Verfahren vor der Disziplinarkammer keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, so kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid

  1. 1.
    eine erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Maßnahme als Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist,
  2. 2.
    das Verfahren einstellen, wenn dies nach § 74 Abs. 3 geboten ist.

Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn der Beamte sowie die Einleitungsbehörde der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme oder der Einstellung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nicht widersprechen.

(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss; er ist zu begründen und zuzustellen. Ein unanfechtbarer Disziplinargerichtsbescheid steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.