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§ 51 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Untersuchung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 51 LDO – Grundsatz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt.

(2) Die Einleitungsbehörde kann von der Untersuchung absehen, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme und die Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 75) bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind. Die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben.

(3) Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn er hierzu nachträglich gehört worden ist. Die Anhörung kann von der Einleitungsbehörde oder vom Disziplinargericht vorgenommen werden.