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§ 47 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 47 LDO – Ausschluss von der Ausübung des Richteramts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Ein Mitglied der Disziplinarkammer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist
  2. 2.
    Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
  5. 5.
    in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren mitgewirkt hat,
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei einem seiner Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist,
  7. 7.
    als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.