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§ 28 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 28 LDO – Entscheidung des Dienstvorgesetzten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Wird durch die Vorermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig, so hat er das Verfahren einzustellen. Er stellt es auch ein, wenn er trotz Vorliegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hält; die Einstellungsverfügung ist dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(2) Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erlässt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde herbei.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat der Dienstvorgesetzte das Verfahren zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens an die Einleitungsbehörde abzugeben, wenn in Vorermittlungen (§ 27) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt wird, dass der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 89 des Landesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 73 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erbracht hat; § 18 Abs. 5 bleibt unberührt.