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§ 2 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 2 LDO – Sachlicher Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

  1. 1.

    ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen. Hat das Dienstverhältnis vor dem Wechsel jedoch zu einem nicht in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn bestanden, so wird ein Dienstvergehen nur verfolgt, wenn es zum Zeitpunkt des Wechsels nach dem bis dahin maßgeblichen Recht noch verfolgt werden konnte.

(3) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat. Auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Absatz 2 gilt entsprechend.