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§ 118 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Vollstreckung, Begnadigung, Verwertungsverbot

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 118 LDO – Verwertungsverbot, Vernichtung und Entfernung aus den Personalakten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Verweis und Geldbuße dürfen nach fünf Jahren, eine Gehaltskürzung nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. § 8 bleibt unberührt. Der Beamte gilt nach Eintritt des Verwertungsverbotes als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die in den Personalakten enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahmen sind auf Antrag des Beamten nach Eintritt des Verwertungsverbots bei Verhängung von Verweis oder Geldbuße zu vernichten oder zu tilgen, bei Verhängung einer Gehaltskürzung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, aus den Personalakten zu entfernen und gesondert aufzubewahren. Diese Vorgänge dürfen nur mit Zustimmung des Beamten eingesehen werden.

(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tage der Verhängung der Disziplinarmaßnahme, bei späterer Abänderung mit dem Tag der Verhängung der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme. Sie endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist, ein Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder ein Verfahren nach § 96 des Landesbeamtengesetzes anhängig ist.

(4) Für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, und Eintragungen hierüber und für missbilligende Äußerungen (§ 6 Abs. 2) gilt das Verwertungsverbot des Absatzes 1 entsprechend. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht, im Übrigen mit dem Tag, an dem die für die Verfolgung des Dienstvergehens zuständige Behörde Kenntnis von den wesentlichen Verdachtstatsachen erhält. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vorgänge und Eintragungen sind nach Eintritt des Verwertungsverbots auf Antrag des Beamten zu vernichten oder zu tilgen. § 14 bleibt unberührt.

(5) Absätze 1 bis 3 gelten für die früheren Disziplinarstrafen der Warnung, der Versagung des Aufsteigens im Gehalt und der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist bei der Warnung drei, im übrigen sieben Jahre beträgt. Solange sich die Maßnahme noch auswirkt, findet Absatz 2 keine Anwendung.