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§ 110 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 110 LDO – Disziplinarverfügung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 60 Abs. 2 Satz 2) und für das Beschwerdeverfahren nach § 32, soweit es erfolglos bleibt.

(2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt. Sie fließen der Verwaltung zu, bei der sie entstanden sind. Kosten, die dem Beamten nicht auferlegt werden, fallen dem Dienstherrn zur Last.

(3) Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gelten §§ 32 und 33 entsprechend, ausgenommen § 32 Abs. 2 Satz 1; Beschwerde an den Disziplinarsenat nicht zulässig.