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§ 7 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LbV – Laufbahnwechsel, Anerkennung der Befähigung (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) 1Die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn besitzt auch, wer als Laufbahnbewerber die Befähigung bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes erworben hat. 2Die oberste Dienstbehörde stellt fest, welcher Laufbahn die Befähigung entspricht.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann die von einem Laufbahnbewerber im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Anstellungsprüfung erworbene Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkennen. 2Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn

  1. 1.

    sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und

  2. 2.
    1. a)

      die Befähigung für die neue Laufbahn eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder

    2. b)

      die Befähigung für die neue Laufbahn auch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

3Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 4Die Anerkennung bedarf in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 5Der Landespersonalausschuss kann die Zustimmung auch von dem Nachweis abhängig machen, dass geeignete Laufbahnbewerber mit der entsprechenden Laufbahnbefähigung nicht zu gewinnen sind; dies gilt nicht in den Fällen der Art. 34 Abs. 2, Art. 56 Abs. 4, Art. 56a Abs. 3 oder Art. 59 Abs. 1 BayBG. 6Er kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen.

(4) 1Polizeivollzugsbeamte mit der Anstellungsprüfung für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst, die nach Art. 34 Abs. 2, Art. 56 Abs. 4, Art. 56a Abs. 3, Art. 134 Abs.3 oder Art. 59 Abs. 1 BayBG in eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Amt der neuen Laufbahn. 2Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für das Amt der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

(5) 1Beamte, die nach Art. 34 Abs. 2, Art. 56 Abs. 4, Art. 56a Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 BayBG in eine andere als eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Verwendung durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in der neuen Verwendung, wenn auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn zu erwarten ist, dass die Befähigung für die neue Verwendung auf diese Weise erworben werden kann. 2Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für das Amt der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. 3Der Landespersonalausschuss kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen. 4Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).