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§ 61 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 LbV – Erlass von Verwaltungsvorschriften (1)

(1) Der Erlass von ergänzenden Verwaltungsvorschriften bestimmt sich nach Art. 155 BayBG.

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst regelt nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Verwaltungsvorschrift, welche Bildungsstände den nach dieser Verordnung vorgesehenen Bildungsvoraussetzungen gleichwertig sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).