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§ 15 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Erster Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LbV – Grundsätze  (1)

(1) 1Die Einstellung der Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach dem Leistungsgrundsatz (§ 2). 2Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. 3Besondere gesetzliche Vorschriften, die eine bevorzugte Einstellung bestimmter Gruppen von Bewerbern vorsehen, sind zu beachten.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).