Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LbV – Dienstzeiten  (1)

(1) 1Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amts in der Laufbahngruppe. 2Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen.

(2) 1Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt. 2Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden nach den Umständen des Einzelfalls angemessen als Dienstzeit berücksichtigt.

(3) 1Als Dienstzeit gelten auch

  1. 1.
    die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,
  2. 2.
    die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor an einer Universität im Ausland,
  3. 3.
    die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags bis zur Dauer von insgesamt acht Jahren, für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  4. 4.
    im Übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren,
  5. 5.
    Zeiten einer Elternzeit (2) oder einer Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 BayBG oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80b Abs. 2 BayBG, wenn Beamte ein Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht und das in ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreuen und erziehen; Zeiten werden im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes - vermindert um Zeiten, um die die Anstellung nach § 9a vorgezogen wurde - berücksichtigt.

2Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach den Nummern 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt nur bis zur Dauer der für diejenige Beurlaubung mit der höchsten Anrechnungsgrenze geltenden Obergrenze berücksichtigt. 3Bei Beurlaubungen nach Nummer 3 kann in besonders gelagerten Fällen die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses weitere Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).
(2) Red. Anm.:
Gemäß § 19 des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374) gelten die Änderungen nicht für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren wurden oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden. Für diese gelten die Vorschriften in den bisher geltenden Fassungen weiter.