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§ 79 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 79 LBG M-V – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§ 41 BeamtStG)

(1) § 41 des Beamtenstatusgesetzes gilt für frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen oder Altersgeldbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

(2) (2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

(2) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.