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§ 20 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBG M-V – Beförderung

(1) Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Für die Übertragung von Beförderungsämtern können Qualifizierungserfordernisse festgelegt werden. Die Beförderung eines Beamten, der die Befähigung für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn besitzt, in ein Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes dieser Laufbahn ist nur zulässig, wenn er zuvor erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, die ihn in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit Beendigung der Probezeit betragen muss, es sei denn, der Beamte ist zum Abschluss der Probezeit mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden,

  3. 3.

    im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion vor Feststellung der Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten, soweit nicht Zeiten der Übertragung einer höherwertigen Funktion nach näherer Regelung in den Laufbahnverordnungen angerechnet werden können,

  4. 4.

    vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten Beförderung betragen muss, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

Satz 1 Nummer 3 findet auf Beamte nach § 37 sowie auf Mitglieder des Landesrechnungshofes keine Anwendung.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.