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§ 8 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBG – Stellenausschreibung, Auswahlentscheidung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen. Soll ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, so gilt Satz 1 entsprechend. § 45 gilt entsprechend.

(3) Auf ein ärztliches Gutachten kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis auf Widerruf festgestellt worden ist und sich während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.