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§ 88a LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Pflichten → g) – Arbeitszeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 88a LBG

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.

(2) Betreut oder pflegt die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.
    mindestens ein Kind unter achtzehn  Jahren oder
  2. 2.
    eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,

ist auf Antrag

  1. a)
    Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen; die Teilzeitbeschäftigung kann bis zur Dauer von zwölf Jahren auf bis zu dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden
    oder
  2. b)
    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren.

Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung entgegenstehen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschulbereich kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt auch bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und des Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Satz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 88c Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten.

(3) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. 1.
    die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. 3.
    zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit). Ist der Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als die bisherige Arbeitszeit, ist dieser zu Grunde zu legen. Bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 54a) ist die herabgesetzte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Die ermäßigte Arbeitszeit kann auch nach § 88 Abs. 5 Satz 1 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf dabei zehn Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung des Satzes 1 ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine höhere Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass die ermäßigte Arbeitszeit nur nach Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen nach den Sätzen 5 und 6 unterliegen der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165).

(4) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat sie eine Rückkehr aus dem Urlaub zuzulassen.

(5) Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Nebentätigkeit den dienstlichen Pflichten oder in den Fällen des Absatzes 2 dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderläuft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).