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§ 7 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBG

(1) Einer Ernennung bedarf es, wenn

  1. 1.
    das Beamtenverhältnis begründet werden soll,
  2. 2.
    das Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 6) umgewandelt werden soll,
  3. 3.
    der Beamtin oder dem Beamten erstmalig ein Amt verliehen werden soll,
  4. 4.
    der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt und mit anderer Amtsbezeichnung verliehen werden soll,
  5. 5.
    der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung unter Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden soll oder
  6. 6.
    die Dienstzeit der in Abschnitt XIII genannten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden soll.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).