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§ 65 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Pflichten → a) – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 65 LBG

(1) Die Beamtin oder der Beamte dient dem ganzen Volke. Sie oder er hat die Gesetze zu beachten, ihre oder seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer oder seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich durch ihr oder sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(3) Die Beamtin oder der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer oder seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres oder seines Amtes ergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).