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§ 54a LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

c) – Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 54a LBG

(1) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Sie oder er kann mit ihrer oder seiner Zustimmung auch in einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 54  Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 54  Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie §§ 56, 57 und 59 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 81  Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ein Fünftel der nach Absatz 2 verminderten Arbeitszeit überschreitet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).