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§ 206 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 206 LBG

(1) Die Altersgrenze wird für die Polizeivollzugsbeamtinnen und die Polizeivollzugsbeamten auf den Tag der Vollendung des sechzigsten  Lebensjahres festgesetzt.

(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahr.

(3) Wenn die Beamtin oder der Beamte noch polizeidienstfähig ist, kann das Innenministerium mit ihrer oder seiner Zustimmung im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand über das sechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).