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§ 188 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 188 LBG

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 4) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(2) Das Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder als Ehrenbeamter ihrem oder seinem Dienstherrn anzuzeigen.

(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(5) Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie oder er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

(6) Keine Anwendung finden insbesondere § 6 Abs. 3 Satz 1, §§ 10, 32, 41 Abs. 1 Nr. 2, § 81 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 82, 85a, 88, 90 und 96a.

(7) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).