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§ 187 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Beamtinnen und Beamte des Landtages

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 187 LBG

(1)

Die Landtagsbeamtinnen und die Landtagsbeamten sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Sie oder er erlässt abweichend von § 92 die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten des Landtages.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).