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§ 14 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 LBG

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen ist. Sie gilt als von Anfang an wirksam, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.

(2) Soweit für die Ernennung durch Gesetz die Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses vorgeschrieben ist, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. Sie gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Landesbeamtenausschuss die vorgeschriebene Mitwirkung nachholt oder seit der Ernennung zwanzig Jahre verstrichen sind.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn die oder der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9  Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Ernennung einer durch Wahl zu berufenden Beamtin oder eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist auch nichtig, wenn die der Ernennung zu Grunde liegende Wahl ungültig ist.

(5) Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes ist der oder dem Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach Absatz 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach Absatz 2 nur dann, wenn der Landesbeamtenausschuss es innerhalb der Frist von zwanzig Jahren nach der Ernennung abgelehnt hat, die vorgeschriebene Mitwirkung nachzuholen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).