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Anlage 5 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 LaufbLVO - M-V – Gerichtsvollzieherdienst (1)

In den Gerichtsvollzieherdienst können eingestellt werden:

  1. 1.
    Beamte des gehobenen Justizdienstes nach Anstellung oder Bewerber, welche die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben und über eine dem Gerichtsvollzieherdienst vergleichbare Berufserfahrung verfügen,
  2. 2.
    Beamte des mittleren Justizdienstes nach Anstellung,
  3. 3.
    Justizfachangestellte mit dreijähriger Berufserfahrung und
  4. 4.
    sonstige Bewerber mit dreijähriger Berufserfahrung.

Einstellungsvoraussetzung für die Bewerber nach den Nummern 2 bis 4 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Gerichtsvollzieherausbildung nach näherer Maßgabe einer vom Justizministerium zu erlassenden Rechtsverordnung.

Die sonstigen Bewerber nach Nummer 4 haben zusätzlich einen Berufsabschluss in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf sowie in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines sechsmonatigen Einführungslehrgangs nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)