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§ 8 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LaufbLVO - M-V – Übertragung von höherbewerteten Dienstposten (1)

(1) Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Sie gilt als geleistet, soweit der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens mit mindestens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 4 Abs. 3 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

(2) Die Erprobungszeit beträgt in den Laufbahnen

  1. a)
    des einfachen Dienstes drei Monate,
  2. b)
    des mittleren Dienstes vier Monate,
  3. c)
    des gehobenen Dienstes fünf Monate und
  4. d)
    des höheren Dienstes sechs Monate.

§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 4 und 5 und der Bewährung nach § 16 Abs. 5 stattfinden.

(4) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)