Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Fortbildung, Beamtenaustausch

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LaufbLVO - M-V – Förderung von Beamten (1)

(1) Die dienstliche Fortbildung ist durch die oberste Dienstbehörde zu fördern. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt für die Fortbildung nähere Bestimmungen. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ist zum Zweck der Fortbildung der Austausch von Beamten auch zwischen den obersten Dienstbehörden anzustreben.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sind die Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Beamte, die ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildung nachweislich gesteigert haben, sind entsprechend zu fördern. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse ist auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder vergleichbarer Einrichtungen anzusehen.

(4) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Vor allem ist ihnen, soweit möglich, Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse auf höherbewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)