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§ 3 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LaufbLVO - M-V – Einstellung (1)

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Die für die Einstellung geeigneten Bewerber sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach den Grundsätzen des § 9 des Landesbeamtengesetzes vorzunehmen und von der obersten Dienstbehörde zu regeln ist. Diese Regelungen können vorsehen, dass Bewerber sich vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)