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§ 21 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 3 – Mittlerer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 LaufbLVO - M-V – Regulärer Aufstieg (1)

(1) Beamte des einfachen Dienstes können auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 19 zum regulären Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung soll nach Inhalt, Gestaltung und Dauer dem Vorbereitungsdienst für die betreffende Laufbahn entsprechen. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit gekürzt werden. Mindestens ist ein Jahr Einführungszeit abzuleisten.

(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)