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§ 19 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 3 – Mittlerer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LaufbLVO - M-V – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    den Abschluss einer Realschule nachweist oder
  2. 2.
    eine Hauptschule mit Erfolg besucht und entweder eine förderliche Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von mindestens zwei Jahren abgeschlossen hat oder
  3. 3.
    einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur fest, durch welche staatlich allgemein anerkannten Zeugnisse ein gleichwertiger Bildungsstand nach Absatz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder
  2. 2.
    die Ablegung der Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder
  3. 3.
    eine zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Tätigkeiten ausreichende praktische Tätigkeit, die in der Regel mindestens drei Jahre ausgeübt worden sein muss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)