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§ 14 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LaufbLVO - M-V – Ausbildung, Prüfung, Lehrende (1)

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

Sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen entspricht;

Befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

Ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten sollen die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet und der Notenwert wie folgt abgegrenzt werden:

von 14 bis 15 Punktensehr gut
von 11 bis 13,99 Punktengut
von 8 bis 10,99 Punktenbefriedigend
von 5 bis 7,99 Punktenausreichend
von 2 bis 4,99 Punktenmangelhaft
von 0 bis 1,99 Punktenungenügend

(3) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen vorsehen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet werden. Sie müssen ferner eine laufbahnübergreifende Grundausbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen.

(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann auch durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Abweichende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)