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§ 9 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LAbgG – Dienstreisen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Dienstreisen sind Reisen für das Abgeordnetenhaus, für einen Ausschuss oder nur eine Fraktion, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind. Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach der höchsten Klasse und Stufe in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt.

(2) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, sofern sich der Abgeordnete am Tage der Sitzung außerhalb Berlins aufhält. Dies gilt auch für andere notwendige Aufwendungen, die wegen dieser Sitzung bei einem Aufschub, einer Unterbrechung, einem Abbruch des Aufenthalts außerhalb Berlins oder beim Verzicht auf diesen entstehen.