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§ 9 KPG M-V
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften

Titel: Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 KPG M-V – Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfungsbehörde soll das Ergebnis von Prüfungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einer Schlussbesprechung mit der kommunalen Körperschaft erörtern. Der Rechtsaufsichtsbehörde sowie dem für die örtliche Prüfung zuständigen Prüforgan ist Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.

(2) Die Prüfungsbehörde teilt der kommunalen Körperschaft und der Rechtsaufsichtsbehörde die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und ihre Vorschläge als schriftliches Prüfungsergebnis mit. Das Prüfungsverfahren ist damit abgeschlossen.

(3) Zu Beginn des anschließenden rechtsaufsichtlichen Verfahrens (Ausräumverfahren) hat die kommunale Körperschaft zu dem schriftlichen Ergebnis gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von 3 Monaten Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob und inwieweit den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen wird.