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§ 7 KPG M-V
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften

Titel: Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KPG M-V – Gegenstände der überörtlichen Prüfung

(1) Bei der überörtlichen Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob

  1. 1.

    die Haushalt- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung),

  2. 2.

    die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung),

  3. 3.

    die Verwaltung der kommunalen Körperschaft oder ihre Sondervermögen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung).

(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit, Art und Umfang der Prüfung; sie kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken und sachverständige Dritte hinzuziehen.

(3) Die Prüfungsbehörde informiert die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über vorgesehene Prüfungen und Prüfungsschwerpunkte. Sie übt ihre Tätigkeit zur Gewährleistung einer sachgerechten Prüfung im Benehmen mit dem Landesrechnungshof und dem Innenministerium aus.

(4) Als besondere Form der überörtlichen Prüfung kann die Prüfungsbehörde Querschnittsprüfungen durchführen. Dabei werden vergleichende Prüfungen mehrerer kommunaler Körperschaften zu einem Aufgabenbereich oder sachlichen Schwerpunkten vorgenommen.