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§ 4 KPG M-V
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften

Titel: Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KPG M-V – Die überörtliche Prüfung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände unterliegen der überörtlichen Prüfung der Prüfungsbehörden. Prüfungsbehörde sind der Landesrechnungshof und der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach diesem Gesetz, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten für sie die Vorschriften für kommunale Körperschaften: an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörde tritt die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde.