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§ 5 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Vorschriften für die Einstufung

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KomBesVO – Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)

(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft:

  1. 1.

    in kreisangehörigen Gemeinden (Städten)

    1. a)
    2. b)

      mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe A 16,

    3. c)

      mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe B 2,

    4. d)

      mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe B 3,

    5. e)

      mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe B 4,

    6. f)

      mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe B 5,

    7. g)

      mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe B 6,

    8. h)

      mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe B 7,

  2. 2.

    in kreisfreien Städten

    1. a)

      mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe B 7

    2. b)

      mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
      in die Besoldungsgruppe B 9.

(2) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in den Städten werden wie folgt eingestuft:

  1. 1.

    erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,

  2. 2.

    alle weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4.

(3) Bei den Einstufungen bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.