Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 KomBesVO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 906) *) außer Kraft.

*)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2032-11-2-22