§ 12 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorschriften für die Aufwandsentschädigungen
§ 12 KomBesVO – Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und Landräte
Die Aufwandsentschädigung der Landrätin oder des Landrats darf monatlich 280 Euro nicht überschreiten.