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§ 30 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt III – Krankenhausförderung

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 30 KHG NRW – Ausgleichsleistungen bei Einstellung oder Einengung des Krankenhausbetriebes (1)

(1) Krankenhäusern, die auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise mit mindestens einer Abteilung aus dem Krankenhausplan ausscheiden, sind Ausgleichszahlungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) Die Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Zahl der Planbetten und Behandlungsplätze, die auf Dauer aus der vollstationären und teilstationären Krankenversorgung ausscheiden. Sie betragen bei Verminderung um

bis zu30 Planbetten3.580 Euro pro Planbett,
   
bis zu60 Planbetten4.345 Euro pro Planbett,
   
bis zu90 Planbetten5.110 Euro pro Planbett,
   
über90 Planbetten5.880 Euro pro Planbett.

Satz 2 gilt für Behandlungsplätze entsprechend.

(3) Sind die berücksichtigungsfähigen Kosten nachweislich höher als die Pauschalen nach Absatz 2 Satz 2, so kann auf Antrag des Krankenhausträgers eine höhere Ausgleichszahlung bewilligt werden, um bei der Einstellung des Krankenhausbetriebes oder bei der Umstellung auf andere Aufgaben unzumutbare Härten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.
    unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
  2. 2.
    angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Einstellung entstehen.

Die Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhauses auch pauschal geleistet werden. Der Krankenhausträger hat alle für die Beurteilung nach Satz 1 notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Insbesondere hat er nachzuweisen, dass diese Ausgleichszahlungen erforderlich sind, um unzumutbare finanzielle Härten für ihn zu vermeiden.

(4) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, über die budgetrechtliche Umsetzung der Schließung des Krankenhauses oder einzelner Abteilungen mit den Parteien der Pflegesatzvereinbarung zu verhandeln und dabei das zuständige Ministerium zu beteiligen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).