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§ 18 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Planung

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 18 KHG NRW – Feststellungen im Krankenhausplan (1)

(1) Die Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan werden durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Der Bescheid über die Aufnahme enthält:

  1. 1.
    den Namen und den Standort des Krankenhauses und seiner Betriebsstellen,
  2. 2.
    die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie den Eigentümer des Krankenhauses,
  3. 3.
    die Nummer und das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
  4. 4.
    das Versorgungsgebiet,
  5. 5.
    die Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung,
  6. 6.
    die Gesamtzahl der im Ist und Soll anerkannten Betten und Plätze; die Zahl der nicht förderfähigen Betten und Plätze kann nachrichtlich aufgenommen werden,
  7. 7.
    die Zahl und die Art der Abteilungen mit ihrer Bettenzahl und ihren Plätzen,
  8. 8.
    die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG,
  9. 9.
    die besonderen und überregionalen Aufgaben sowie
  10. 10.
    die inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen und die dafür maßgebenden Gründe.

(2) Wenn Krankenhausträger ohne Zustimmung der zuständigen Behörde von den Feststellungen nach Absatz 1 abweichen oder planwidrige Versorgungsangebote an sich binden, kann das Krankenhaus ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).