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§ 12 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 12 KHG NRW – Rechtsaufsicht (1)

(1) Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen unterliegen der Rechtsaufsicht.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG -, der Bundespflegesatzverordnung, der Krankenhausbauverordnung und des Transplantationsgesetzes. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes sowie über die Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhäuser, ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen und die Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(4) Es sind

untere Aufsichtsbehörde
die kreisfreie Stadt und der Kreis,

obere Aufsichtsbehörde
die Bezirksregierung,

oberste Aufsichtsbehörde
das zuständige Ministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).