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§ 82 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 JGG – Vollstreckungsleiter

(1) 1Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. 2Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Zu § 82: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163), 8. 7. 2008 (BGBl I S. 1212) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425).